Hakkımızda

B.A.T.I.

Berlin Avrupalı Türkler Inisiyatifi B.A.T.I e.V 
Initiative der Europäischen Türken in Berlin e.V.

 


B.A.T.I. NEDIR ? 

BATI , Nisan 2003 ayında Berlin'de kurulmuş sivil bir oluşumdur. Bu nedenle adı Berlin Avrupalı Türkler İnisiyatifi'dir. BATI bağımsızdır ve herhangi bir maddi hedef takip etmemektedir. 

BATI'nın amacı, Almanya'da yaşayan Türkleri, Alman ve Avrupa vatandaşlarını Türkiye'nin Avrupa Birliği üyeliği hakkında bilgilendirip bu konudaki yerleşmiş şüphelerin kalkmasında inandırıcılık sağlamak ve Türkiye'nin Avrupa Birliği'ne tam üyelik sürecinde Almanya ve diğer AB üyesi ülkelerin kamuoyunu aydınlatıp Türkiye karşıtı önyargıları gidermektir. 

BATI gerek Avrupa'da yaşayan Türk'lerin ve gerekse Türkiye'de yaşayan Avrupalıların Türkiye'nin Avrupa Birliği'ne üyeliğinin önemi ve sonuçları hakkında bilgilendirilmesini sağlayan etkinlikler düzenlemektedir. Bu amaca yönelik olarak BATI, değişik aktivitelerle mevcut Kuruluşlar, Dernekler, Partiler ve Şahıslarla olan işbirliğini daha da kuvvetlendirmekte, yeni temaslar kurmakta ve bunları geliştirmektedir. 

BATI'nın misyonu Türkiye'nin Avrupa Birliği'nin tam üyesi olması yönünde her türlü çabayı göstermektir. Bu yolda Alman ve Avrupa kamuoyunun en doğru şekilde ve en yetkili ağızlardan bilgilendirilmesi, Türkiye-Avrupa Birliği ülkeleri arasındaki ilişkilerin geliştirilmesi, Almanya'da ve Avrupa'da yaşayan halkın Türkiye hakkındaki asılsız önyargılarının giderilmesi, aynı zamanda Türk halkının da AB ile ilgili olarak bilgilendirilmesi ve bilinçlendirilmesi hususlarında faaliyet göstermesi de vizyonudur. 

Türkiye ve Avrupa'da yaşayan Türkler haklarını idrak etmeli, taleplerini dile getirmeli ve sorunları için çözüm üretmelidirler. Türkiye ve Avrupa'nın birlik potansiyelinden karşılıklı olarak faydalanmamız için tüm aydın insanların ve 
kuruluşların birlikte haraket etmeleri temel şarttır. Gerekli tüm imkanlar bu hedef için seferber edilmelidir.

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B.A.T.I. NIN TÜZÜGÜ

Vereinssatzung 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
1. Der Verein führt den Namen? BATI e.V., im folgenden Verein genannt 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht 
Charlottenburg eingetragen. 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweckbestimmung 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Begegnung mit den Staaten der Europäischen Union und der Türkei, die Förderung und Austausch von Informationen über die Regionen Europas und der Türkei sowie die Förderung der Zusammenarbeit von gemeinnützigen Einrichtungen, soweit diese Tätigkeit oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung, insbesondere zwischen und mit den Staaten der europäischen Union und der Türkei zu dienen. 
2. Die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks wird verwirklicht durch: 
a. Kommunikation und Informationsaustausch zum Thema Europäische Union und Türkei. 
b. Organisation von Projekten, Unterstützung von gemeinnützigen Initiativen. 
c. Kooperation mit anderen institutionalisierten gemeinnützigen Netzwerken, Netzwerken der öffentlichen Hand oder gemeinnützige Institutionen, insbesondere mit der Stiftung ?Europa: Baustelle Ost ? Stiftung für Mittel- und Osteuropa? 
d. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Europäische Union und Türkei und zur Arbeit der einschlägigen Institutionen in Berlin. 
e. Weiterbildungsangebote für ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter von Organisationen, die im Bereich Europäische Union und Türkei tätig sind. 
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts? Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft 
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. 
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck ? auch in der Öffentlichkeit ? in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. 
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 
1. die Mitgliederversammlung 
2. der Vorstand. 

§ 8 Mitgliederversammlung 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, 
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, 
- Entlastung des Vorstands, 
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, 
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu 
bestimmen, 
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. 
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage/1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. 
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: 
- Bericht des Vorstands, 
- Bericht des Kassenprüfers, 
- Entlastung des Vorstands, 
- Wahl des Vorstands, 
- Wahl von zwei Kassenprüfern, 
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, 
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 
Spätere Anträge ? auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge ? müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. 
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit 
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf. 
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 

§ 10 Vorstand 
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 
ein Vorsitzender 
ein zweiter Vorsizzender 
ein Schatzmeister 
ein Schriftführer 
ein Pressesprecher 
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. 
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 

§ 11 Kassenprüfer 
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

§ 12 Auflösung des Vereins 
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung. 
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. 
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am (wird noch abgehalten) beschlossen. 

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: 

1. Prof. Dr. Faruk Durbin 
2. Prof. Alparslan Yenal 
3. Reiner Möckelmann 
4. Dipl. Jurist Okan Özoğlu 
5. Dipl.-Math./Inf. Ayhan Bastürk 
6. Dipl. Ing. Deniz Gönencer 
7. Dipl. Ing. Nalan Arkat 
8. Dr. I. Nevzat Tuncay 
9. Dr. Yüksel Özdemir 
10. Dipl. Ing. Murat Gönden 
11. Dipl. Ing. Esra Christoffel